Gesetze / Adoptionsvermittlungsgesetz
AdVermiG§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
Stand: 10.07.2021
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 13c AdVermiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 01.08.2013 – 1 W 413/12Zitiert von 6
- BVerfG, 22.08.2012 – 1 BvR 573/12Nichtannahmebeschluss: Versagung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei Austragung der betroffenen Kinder durch eine Leihmutter - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei lückenhafter Darlegung entscheidungserheblicher Umstände - fehlende Grundsatzbedeutung (§ 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG) bei mangelnder Entscheidungserheblichkeit wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch gerichtliche Entscheidung ohne Zuwarten auf Schriftsatz nicht hinreichend dargelegtZitiert von 10
- BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners im Fall der LeihmutterschaftZitiert von 42
- FG Düsseldorf, 09.05.2003 – 18 K 7931/00 EZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.02.2021 Ausfertigung
§ 13c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I 226)
BGBl. 2021 I S. 226
BGBl. 2021 I S. 226 Gesetzgebungsmaterialien
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